Die Nachfolge im Aufsichtsrat
Nichts währt ewig. Das gilt auch für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Sei es wegen des Erreichens der statutarischen Altersgrenze oder des Verzichts eines Mitglieds auf eine erneute Kandidatur; in allen Fällen obliegt es dem Aufsichtsrat und nicht zuletzt dessen Vorsitzenden im Rahmen ihrer Organisationspflichten für eine rechtzeitige Nachfolgeplanung Sorge zu tragen. Diese gilt es gegenüber der General- oder Vertreterversammlung sowie der Mitgliedschaft frühzeitig zu kommunizieren. Soweit die Satzung dem nicht entgegensteht, können Wahlvorschläge nicht nur aus der General- oder Vertreterversammlung, sondern auch aus der Mitgliedschaft eingereicht werden. Allerdings kann die Satzung regeln, dass Wahlvorschläge eine Mindestzahl von Unterstützern benötigen und innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden müssen. Des ungeachtet kommt auch dem Aufsichtsrat selbst ein eigenständiges Vorschlagsrecht zu, zumal die Aufsichtsratsmitglieder am besten wissen, welche Fach- und Sachkompetenz im Rahmen der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Gremiums gefordert ist. In entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG ist somit der Aufsichtsrat gehalten, durch Wahlvorschläge selbst auf eine effiziente Zusammensetzung des Überwachungsorgans hinzuwirken (so: OLG Hamm Urt. v. 07.01.1985, ZIP 1985, S. 741 ff). Dies schließt die Erstellung eines funktionalen Anforderungsprofils für die Kandidaten ein.
Auswahl und Anfechtung
Zugleich folgt aus der Zuständigkeit des Aufsichtsrats, dass weder der Vorstand noch einzelne seiner Mitglieder zu Vorschlägen berechtigt sind. Da es gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG Aufgabe des Aufsichtsrats ist, den Vorstand zu überwachen, ist es diesem und seinen Mitgliedern verwehrt, Einfluss auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu nehmen (so auch für die AG: BGHZ 153, S. 32, 35; LG Frankfurt/Main AG 2014, 132). Unterbreiten der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder dennoch Wahlvorschläge oder unterstützen sie die Wahl bestimmter Aufsichtsratsmitglieder, so ist die Wahl entsprechend § 51 GenG anfechtbar (OLG Hamm a.a.O.). Auch der Einwand, wonach das seitens des Vorstands vorgeschlagene oder unterstützte Mitglied auch ohne Unterstützung des Vorstandes gewählt worden wäre, schließt die Anfechtung nicht aus (OLG Hamm a.a.O). Demgegenüber ist es unproblematisch, wenn sich der Aufsichtsrat mit dem Vorstand über die inhaltliche Ausgestaltung des Anforderungsprofils für Aufsichtsratsmitglieder abstimmt. Entscheidend ist, dass über die endgültige Ausgestaltung des Wahlvorschlags und das Anforderungsprofil der Aufsichtsrat autonom entscheidet. Auch Hinweise des Vorstands auf geeignete Kandidaten sind zulässig, solange die Entscheidung alleine in den Händen des Aufsichtsrats liegt. Dieser ist zugleich verpflichtet, die Unabhängigkeit der empfohlenen Kandidaten gegenüber dem Vorstand sorgfältig zu prüfen.
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